Die 8 häufigsten Irrtümer zum Thema Diebstahl

Hier eine kurze Übersicht über die häufigsten Missverständnisse zum Delikt des Diebstahls.

„Ist es auch ein Diebstahl, wenn ich vom Ladendetektiv beim Einstecken der Sache beobachtet werde?“

  • Ja, denn Diebstahl ist kein heimliches Delikt, auch wenn man beobachtet wird ist eine Strafe von bis zu 5 Jahren oder Gelstrafe möglich.

„Wenn ich die Sache in meine Jacke gesteckt, den Laden aber noch nicht verlassen habe, ist es kein Diebstahl.“

  • Falsch, denn da die Ladeninhaberin nun keine Möglichkeit mehr hat auf den Gegenstand zuzugreifen, liegt auch darin bereits ein Diebstahl.

„Die Sache wird für eine andere Person geklaut und nicht für die eigene Benutzung, also kann ich auch nicht bestraft werden!“

  • Falsch, auch wenn man die Sache für eine andere Person mitgehen lässt, liegt darin ein Vergehen.

„Mundraub ist nicht strafbar!“

  • Auch dies ist ein weitverbreiteter Irrglaube. Auch wenn eine Speise direkt aufgegessen wird handelt es sich um einen Diebstahl. Sich am nachbarlichen Kirschbaum satt zu essen oder im Restaurant mal am Nebentisch probieren kann also nicht nur zu Problemen mit den Mitmenschen, sondern auch mit der Polizei oder Staatsanwaltschaft führen.

„Ein nicht angeschlossenes Fahrrad kann einfach mitgenommen werden.“

  • Falsch, auch dies ist ein strafbarer Diebstahl. Wenn ein Fahrrad zusätzlich mit einem Schloss gesichert ist, und dieses dann gewaltsam geöffnet wird, handelt es sich sogar um einen schweren Diebstahl. Dieser hat ein höheres Strafmaß als der einfache Diebstahl. Es sind bis zu 10 Jahre Gefängnis oder Geldstrafe möglich.

„Ich finde einen Gegenstand und behalte diesen, anstatt ihn zu einem Fundbüro zu bringen.“

  • Dieses Verhalten kann unter Umständen eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung begründen. Also die Sache besser zum Fundbüro oder zur Polizei bringen. Für ehrliche Menschen kann sich dies sogar besonders lohnen, denn es gibt einen Anspruch auf Finderlohn in Höhe von 5 Prozent des Wertes der gefundenen Sache.

„Ich habe nur eine Kleinigkeit mitgehen lassen, z.B. das Handtuch im Hotel. Kann ich dafür überhaupt bestraft werden?“

  • Ja, eine Bestrafung ist grundsätzlich möglich. Zwar wird bei Gegenständen, die weniger als 50 Euro Wert sind, das Verfahren meist eingestellt. Jedoch geschieht dies nur bei Ersttätern. Wenn schon mehrere Straftaten begangen wurden, kann auch bei einem geringen Wert des gestohlenen Gegenstandes eine Bestrafung erfolgen. Wenn die geringwertigen Gegenstände bei der Arbeit geklaut werden, kann dies sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung zur Folge haben. Sogar eine geklaute Klopapierrolle oder Wasserflasche können somit die Kündigung ermöglichen. Bei der Arbeit also am besten alles so stehen lassen, wie es ist.

„Ermittlungsverfahren wegen Diebstahl werden von der Staatsanwaltschaft immer eingestellt“

  • Nein, auch dies ist ein weitverbreiteter Irrglaube. Zwar wird ein Großteil der „kleineren“ Delikte von der Staatsanwaltschaft eingestellt, doch auch bei einem einfachen Diebstahl ist eine Strafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe möglich. Wenn die beschuldigte Person schon mehrere – auch kleinere – Straftaten begangen hat, ist eine Verurteilung sogar sehr wahrscheinlich.

Schwarzfahren in Bahn und Bus: Das dürfen Kontrolleur*innen

Vielen ist es schon einmal passiert: Man sitzt in Bahn oder Bus und hat ganz vergessen, sich ein Ticket zu lösen. Der Kontrolleur kommt in den Waggon und möchte die Fahrkarte sehen. Doch was genau darf er eigentlich und was nicht – Hier eine kurze Zusammenfassung über die wichtigsten Fragen zum Thema Schwarzfahren.

Festnahmerecht – Darf der Kontrolleur mich festhalten?

Der Irrglaube, dass die Kontrolleurin der Kontrolleur in der Bahn oder U-Bahn kein Festnahmerecht hat, ist weit verbreitet. Schließlich ist er ja kein Polizist. Doch tatsächlich gibt es für Jedermann ein Festnahmerecht. Also nicht nur die Person, welche die Fahrkarten kontrolliert, sondern auch andere Passagiere könnten einen Schwarzfahrer festhalten. Um ein Festnahmerecht ausüben zu dürfen, muss der Täter auf frischer Tat betroffen sein. Schwarzfahren heißt im Fachjargon „Erschleichen von Leistungen“ und wird nach dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft. Jedermann hätte somit das Recht, eine Person ohne Ticket bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten.

Nach Ausstieg Kontrollieren – Anschlusszug verpasst durch die Kontrolle

Auch in Berlin nicht ganz unüblich ist es, dass alle Fahrgäste beim Ausgang gestoppt werden, und erst aus dem Bahnhof gehen dürfen, wenn sie ihr Fahrticket vorgezeigt haben. Unter Umständen verpasst man dann den Anschlusszug und muss auf den nächsten warten. Auch das ist erlaubt. Natürlich darf die Kontrolle nicht länger dauern als erforderlich. Der Bahnsteig darf nämlich nur mit einem gültigen Fahrticket betreten werden, deswegen kann man auch auf dem Bahnsteig kontrolliert werden.

Ausweis fordern

Grundsätzlich gibt es in Deutschland keine Pflicht, immer einen Ausweis mit sich zu führen. Beim Bahnfahren kann dies jedoch erforderlich sein. Wenn das Ticket nur in Kombination mit einem „amtlichen Ausweisdokument“ gültig ist, darf man auch zum Vorzeigen des Ausweises aufgefordert werden.

Jedoch müssen auch die Personen, die die Kontrolle durchführen, einen Ausweis vorzeigen können. Danach kann man auch fragen oder bitten.

60 Euro Strafe für Hund oder Fahrrad

Für Schwarzfahren wird bei der Bahn eine Vertragsstrafe in Höhe von 60 Euro fällig. Diese kann auch dann erhoben werden, wenn zwar die Person ein Ticket hat, der mitfahrende Hund oder das Fahrrad jedoch nicht.  Doch aufgepasst – die Strafe sollte niemals bar vor Ort gezahlt werden. Möglicherweise ist nämlich nur eine Bearbeitungsgebühr von 7 Euro fällig, wenn man beispielsweise sein Ticket zwar dabei hat, den Ausweis aber nicht. Bei Kartenzahlung sollte man sich immer auch eine Quittung mitgeben lassen, um im Zweifel die Zahlung beweisen zu können.

Bei Streit mit der Schaffnerin oder dem Kontrolleur gibt es auch eine bundesweite Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, die kontaktiert werden kann.

Darf ich fremde Menschen auf mein Ticket „mitnehmen“

Grundsätzlich dürfen auch fremde Menschen auf das Ticket „mitgenommen“ werden, wenn die Tarifbedingungen dies vorsehen, wie z.B. bei einem Gruppenticket. Jedoch sollte diese genau genommen schon am Bahnsteig geklärt werden und nicht erst dann wenn die Kontrolle durchgeführt wird.