Anwaltliche Beratung: Zu den Themen Kosten und Vertraulichkeit

Dieser Artikel will rund um das Thema „Anwaltsbesuch“ aufklären. Viele, die eigentlich einen Anwalt oder eine Anwältin benötigen würden, zögern. Meist geht es um die Frage: Was kostet ein Anwalt? Kommt er oder sie mich vielleicht teurer zu stehen, als ich in der Sache gewinnen kann? Manchmal drückt aber auch der Schuh in Richtung der Themen Diskretion und anwaltliche Treue. Kann ich meinem Anwalt wirklich alles anvertrauen? Steht er dann noch immer uneingeschränkt an meiner Seite?

Das Anwaltsgeheimnis!

Die zweite Frage ist recht einfach zu beantworten. Anwält*innen unterliegen von Berufs wegen einer Geheimnispflicht. Sie dürfen vertrauliche Informationen niemals weitergeben. Anwält*innen werden sogar dafür bestraft, wenn sie es tun (§ 203 StGB). In Verbindung mit § 53 StPO müssen sie auch in Strafverfahren gegen ihre Mandant*innen schweigen. Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen Dokumente, die das Mandatsverhältnis betreffen, nicht einsehen. Dies hat seine Grenze nur darin, dass ein Anwalt davon erfährt, dass sein Mandant schwerste Straftaten plant (§ 138 StGB). Übrigens spricht auch nichts gegen eine komplett anonyme Beratung; die Bezahlung kann in bar geschehen. Falls Sie Sorge haben, dass Ihr Anliegen zu tabuisiert oder verwerflich ist, können Sie auch an dieser Stelle beruhigt sein. Für einen Anwalt sind solche Themen nichts außergewöhnliches. Er wird Ihnen zu Beginn der Beratung einfach nüchtern mitteilen, ob er Sie zu dem Anliegen vertreten möchte oder nicht.

Die Kosten?

Um die Kosten für einen Anwalt ranken sich viele Mythen, sogar gegensätzliche: „Die Erstberatung ist immer kostenlos.“ vs. „Ein Anwalt kostet 500 Euro pro Stunde.“. Damit soll nun ein wenig aufgeräumt werden. Zuerst die guten Nachrichten: Die anwaltliche Beratung muss nicht teuer sein.

Für Verbraucher*innen gilt:

Wer eine Rechtsschutzversicherung ohne Selbstbehalt hat, für den ist sie sogar kostenlos, wenn der Rechtsbereich gedeckt ist. Manche Rechtsschutzversicherer bieten mittlerweile bisher noch nicht Versicherte auch „Sofort“-Rechtsschutz an, d.h. die Wartezeit entfällt. Auch viele Vereine bieten für ihre Mitglieder kostenlose Rechtsberatung (Mieter*innenverein, Gewerkschaft, etc).

Bedürftige erhalten die anwaltliche Beratung zudem immer für maximal 15 Euro. Das geht mit dem sogenannten Beratungshilfeschein, den das Amtsgericht des Wohnsitzes ausstellt. Kommt es übrigens zu einem Gerichtsverfahren, müssen Einkommensschwache dank der Prozesskostenhilfe gar nichts für ihren Anwalt bezahlen – Ausnahme ist nur, wenn sie in den nächsten 4 Jahren zu Geld kommen.

Auch alle anderen müssen keine Unsummen fürchten. Für eine ausführliche Erstberatung darf eine Anwältin höchstens 226,10 Euro verlangen (§ 34 RVG), viele Anwält*innen verlangen jedoch deutlich weniger. Wie viel genau kann durch einen kurzen Anruf in der Kanzlei erfragt werden.

Kein Kitaplatz zu finden? Erfolgreich Schadenersatz vom Staat erhalten!

Seit 01. August 2013 haben Kinder schon ab dem zweiten Lebensjahr Anspruch auf Betreuung und Förderung in einer Kindertagesstätte oder der Kindertagespflege. Dabei handelt es sich um einen staatlich garantierten Rechtsanspruch (§ 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII), zuständig für die Bearbeitung sind die Jugendämter. Leider hat es der Staat im Vorfeld der gesetzlichen Neuregelung versäumt, genügend in den Ausbau der Betreuungsangebote zu investieren. So gab es zwar nun den Rechtsanspruch auf Betreuung, aber die Wartelisten der Kitas wurden dadurch nicht kürzer. Noch heute stehen reihenweise Eltern trotz monatelanger Suche ohne Betreuungsplatz für ihr Kind da. Leider stehlen sich viele Jugendämter aus der Verantwortung. Hier hilft es, hartnäckig zu bleiben. Mittels einer Klage können sich Eltern beides holen: einen Betreuungsplatz für ihr Kind und entgangenes Einkommen.

Die Klage auf Nachweis eines Betreuungsplatzes

Da der Anspruch auf Betreuung in einer Bereitstellungspflicht des Staates resultiert, können Eltern vor den Verwaltungsgerichten Klage auf Verpflichtung des Staates erheben, ihnen einen Betreuungsplatz für ihr Kind anzubieten. Interessanterweise finden die Jugendämter dann doch Betreuungsplätze, sobald sie verklagt werden. Irgendwo scheint es da eine Reserve zu geben. Wählt man zudem den Weg des Eilrechtsschutzes kann so innerhalb eines Monats ein Betreuungsplatz erstritten werden.

Die Klage auf Schadensersatz wegen Verdienstausfall

Stellen die Jugendämter keinen Betreuungsplatz bereit, erleiden berufstätige Eltern Einkommensverluste, da sie ihr Kind nun selbst zu betreuen haben. Doch mithilfe einer Klage auf Schadensersatzes wegen Verdienstausfall können sich Eltern das verpasste Einkommen vom Staat zurückholen. Denn der Staat hat schließlich seine Pflicht zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes verletzt! Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verdienstausfall resultiert aus § 839 BGB, Art. 34 GG. Leider zeigen sich die Jugendämter in diesen Verfahren etwas widerborstiger als bei den Klagen auf Nachweis eines Betreuungsplatzes. Hier eine Sammlung der beliebtesten Ausreden, die mir bisher in meiner Praxis untergekommen sind:

„Wir finden nicht genügend Arbeitskräfte (ErzieherInnen).“

„Das neue Kita-Gebäude wird nächstes Jahr fertig.“

„Die Flüchtlinge waren es. Ja! Die Flüchtlingswelle hat alle Kitaplätze leergefegt.“

„Der Rechtsanspruch dient nur der Förderung der Kinder. Wir haben keine Pflicht, die Eltern vor Einkommensverlusten zu schützen.“ (= Wenn wir die Pflichten verletzen, passiert uns nichts.)

„Der Rechtsanspruch gilt nur für einen Halbtagesplatz.“

Teils sind das dreiste Ausreden, teils gewichtige Argumente. Letztere habe ich aber in mehreren Verfahren vor verschiedenen Landgerichten schon entkräftet und so für die Eltern Schadensersatz wegen Verdienstausfalls in Höhe von unter anderem ca. 10.000 Euro erstritten.