Dem Ladendiebstahl auf der Spur

Nach einer Studie des EHI (Forschungsinstitut des Handels) sind im Jahresvergleich 2018 zu 2017 die Inventurdifferenzen im Handel von 0,61 Prozent auf 0,63 Prozent bzw. von 4,1 Milliarden Euro auf 4,3 Milliarden Euro gestiegen. Davon entfallen 550 Millionen Euro auf sonstige Gründe (zum Beispiel Verderben von Lebensmitteln, Bruch, Organisationsversagen etc).

Der Rest wird gemopst – von   MitarbeiterInnen, Lieferanten und Servicekräften, zum größten Teil aber von den Kund*innen. Klassischer Ladendiebstahl also. Den gibt es schon so lange, wie es Läden gibt. Die Zahl der Anzeigen geht allerdings zurück, 339.021 waren es in 2018 noch. Aber was genau bedeutet Ladendiebstahl rechtlich? Wie hoch ist die Strafe? Was ergibt sich Neues durch die Selbstbedienungskassen in Supermärkten? Und was kann ich als Beschuldigte*r tun?

Der Ladendiebstahl kurz erklärt

Ladendiebstahl ist ein Begriff aus dem Alltag und der Kriminalitätsstatistik. Rechtlich gesehen handelt es sich um einen gewöhnlichen Diebstahl nach § 242 StGB. Es stiehlt, wer eine fremde, bewegliche Sache wegnimmt und sie sich zueignet. Im Laden kann das etwa dadurch geschehen, dass Waren in die Hosentasche gesteckt und nicht bezahlt werden.

Oder die Ware wird in den Einkaufswagen gelegt, zugedeckt und an der Kasse vorbeigeschmuggelt. Die Strafe dafür ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre. Ersttäter können oftmals mit einer Geldstrafe oder sogar Einstellung des Verfahrens gegen Auflage rechnen. Bei wiederholter Strafverfolgung gehen die Strafen nach oben.

Schlimmer wird es in den Fällen des § 243 StGB und für die Unglücklichen, die etwa ein Taschenmesser bei sich führen (§ 244 StGB, ab sechs Monate Freiheitsstrafe) oder sich mit Gewalt oder Drohung des Ladendetektivs erwehren (§§ 249, 252 StGB, ab ein Jahr Freiheitsstrafe; hierzu auch folgendes Erklärvideo mit Rechtsanwalt Marek Schauer). Im einfachen polizeilichen Führungszeugnis tauchen in der Regel übrigens Erstverurteilungen ab über drei Monaten Gefängnis bzw. 91 Tagessätzen Geldstrafe auf.

Diebstahl bei Selbstbedienungskassen?

Selbstbedienungskassen in Supermärkten werden häufiger; viele Betreiber erhoffen sich durch sie eine Ersparnis bei den Personalkosten. Doch laden Selbstbedienungskassen auch vermehrt zum Diebstahl ein? Jedenfalls sind die Möglichkeiten etwas zahlreicher: nur einen Teil der Waren scannen, das Etikett eines günstigeren Produkts scannen, ein günstigeres Produkt eingeben. Rechtlich gesehen ist auch all das Diebstahl nach § 242 StGB.

Denn der oder die Ladenbetreiberin hat zwar seine Zustimmung zur Übereignung der Produkte an den Automaten delegiert. Doch der gibt seine Zustimmung schließlich nur für den gescannten Teil der Ware und das günstigere Produkt (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2013 – 5 RVs 56/13).

Viele Supermarktbetreiberinnen stellen wegen des vermehrten Diebstahls bei Selbstbedienungskassen übrigens eine Aufsichtsperson extra für den Selbstbedienungsbereich ab. Die nette Person, die einen begrüßt und einweist, ist also nicht Service, sondern Diebstahlaufsicht.

Meine Rechte als Beschuldigte*r

Sie haben von der Polizei oder Staatsanwaltschaft einen Brief zur Anhörung wegen Ladendiebstahls bekommen? Ihnen wurde bereits eine Klageschrift oder ein Strafbefehl zugestellt? Das Wichtigste ist nun, ruhig Blut zu bewahren und zunächst keine Aussage gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu tätigen.

Erfragen Sie anwaltlichen Rat und besprechen Sie gemeinsam die nächsten Schritte. Mit guter Argumentation lässt sich so mancher Vorwurf strafbaren Handelns entkräften. Gar nicht selten funktionieren die Selbstbedienungskassen zum Beispiel nicht richtig: Die falsche Ware ist im System hinterlegt oder der Scanner hat unbemerkt nicht funktioniert. Oder in der Hektik an den Kassen wurde ein Artikel in der Einkaufstasche vergessen, aber nicht geklaut.

Oft kann so der Vorsatz entkräftet und, wenn schon nicht ein Freispruch, dann aber die Einstellung des Verfahrens erreicht werden, was ein langwieriges Verfahren und die Eintragung im Bundeszentralregister und im Führungszeugnis erspart.