Die 7 „Todsünden“ im Straßenverkehr

Straßenverkehrsdelikte machen im Strafrecht einen großen Anteil an Fällen aus.

Deshalb ist es umso wichtiger zu wissen, wie man Verstöße in diesen Bereichen vermeidet und wie man als Betroffener richtig damit umgeht.

Einen wesentlichen Kernbereich stellt hierbei die Gefährdung des Straßenverkehrs dar (§ 315c StGB). Neben Fahruntüchtigkeit wegen Alkohol gibt es die berüchtigten 7 „Todsünden“ des Straßenverkehrs. Sie können einem leicht zum Verhängnis werden und zu Geldstrafen und sogar zu Freiheitsstrafen führen. Im Jahr 2017 wurden immerhin knapp 14.000 Verkehrsteilnehmer in Deutschland wegen Verstößen gegen.

In § 315c StGB wird jedem Verkehrsteilnehmer eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren angedroht, der fahrlässig

  1. die Vorfahrt nicht beachtet
  2. falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt
  3. an Fußgängerüberwegen falsch fährt
  4. an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt
  5. an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält
  6. auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
  7. haltende oder liegengelassene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist.

Hierbei muss sich der Fahrer grob verkehrswidrig oder rücksichtslos verhalten haben.

An sich sind die 7 Todsünden eigentlich nur Ordnungswidrigkeiten. Sobald allerdings durch eine der Todsünden ein anderer Mensch oder eine Sache von bedeutendem Wert (ca. 750 Euro) fahrlässig gefährdet wird, kommt der § 315c StGB ins Spiel. Eine Gefährdung liegt auch dann schon vor, wenn es zu einem „Beinahe-Unfall“ gekommen ist (also der Schadenseintritt nur vom Zufall abhing).