Corona-Soforthilfen: Habe ich mich wegen Subventionsbetrug strafbar gemacht?

Im März 2020 müssen aufgrund der Corona-Maßnahmen die meisten Läden schließen. Viele Produktionsbetriebe stehen still, weil die Abstandsregelungen die Arbeit unmöglich machen oder die Produkte nicht mehr abgenommen werden. Die VerbraucherInnen fragen auch keine Dienstleistungen mehr nach. Der Stillstand der Wirtschaft trifft neben den Großen auch viele KleinunternehmerInnen und Soloselbstständige. Der Staat hilft mit den sogenannten Soforthilfen. In Berlin und Brandenburg zahlt die Investitionsbank auf Antrag die Zuschüsse aus. Rechtlich gesehen handelt es sich um Subventionen. Hinsichtlich falscher Angaben im Antrag ist der Staat „allergisch“. Der entsprechende Straftatbestand Subventionsbetrg (§ 264 StGB) ist ziemlich weit gefasst. Sorgen machen sollte man sich in den folgenden Fällen:

„Ich habe die Corona-Soforthilfen etwas vorschnell beantragt.“

„Die Geschäfte laufen nun doch besser als gedacht.“

„Ich habe Post von der Staatsanwaltschaft erhalten.“ (große Sorgen!)

Was genau bedeutet „Subventionsbetrug“?

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird [wegen Subventionsbetrug nach § 264 StGB] bestraft, wer

 1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind, […]

 3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

     1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,

[…]

(5) Wer in den Fällen des Absatzes STGB § 264 Absatz 1 Nr. STGB § 264 Absatz 1 Nummer 1 bis STGB § 264 Absatz 1 Nummer 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. […]

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

 1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind

oder

 2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

Demnach kann es genügen leichtfertig falsche Angaben bei der Antragstellung gemacht zu haben. Leichtfertig ist enger als bloße Fahrlässigkeit. Es bedeutet, dass der Täter die an sich gebotene Handlung [Vermeidung der Antragsstellung] ohne Weiteres hätte erkennen können. Er verkennt also die Umstände in einem groben Maße.

Darüber hinaus kann sich auch strafbar machen, wer es unterlässt, Änderungen mitzuteilen. Läuft etwa das Geschäft also doch besser als in der Antragstellung prognostiziert, weil weniger Kunden ausbleiben, muss dies dem Subventionsgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Der entsprechende Teil der Soforthilfen muss zurückgezahlt werden.

Was bedeutet das für mein Unternehmen?

Hierzu zwei Beispiele:

1. Der Lichtenberger U-GmbH – eine Fleischerei – mit 8 Angestellten ist ziemlich am Ende und müsste den Antrag auf Insolvenz stellen. Da kommt Sars-Cov2 gerade recht. Der Geschäftsführer beantragt bei der IBB einen Corona-Zuschuss von 15.000,00 Euro unter Vorspiegelung der Tatsache, dass sein Unternehmen „gesund“ ist und solide wirtschaftet.

→ Der Geschäftsführer hat sich ohne Weiteres wegen Subventionsbetrug strafbar gemacht.

2. Abwandlung: Die U-GmbH ist solide und nicht von Insolvenz bedroht. Die Fleischerei hat wg. Corona jedoch zu. Folge ist mangelnder Umsatz. Der Geschäftsführer stellt einen Antrag auf Corona-Soforthilfe in der Annahme, dass es so weitergeht und er trotzdem die laufenden Kosten begleichen muss. Der Zuschuss wird unmittelbar ausgezahlt. Ca. eine Woche nach dem Antrag unterstützen die Nachbarn die Fleischerei mit vielen Gutscheinen. Zudem ist der neu aufgebaute Lieferdienst in der Lage, die Fix-Kosten aufzufangen.

→ Der Geschäftsführer sollte nun unverzüglich die veränderte Lage mitteilen. Unterlässt er dies absichtlich, um das Geld zu behalten, kann er sich strafbar machen. Darüber hinaus kann sich der 

Geschäftsführer strafbar machen, wenn er angesichts der sichtbar gebesserten Lage nicht seine Buchhaltung konsultiert und gewissermaßen „die Augen verschließt“, um die Gelder zu behalten. Er handelt dann leichtfertig.

Was tun, wenn ich befürchte, Falschangaben gemacht zu haben?

Wer einen Fehler in seinen Angaben bemerkt, sollte sich beim Investitionsgeber melden und die Daten berichtigen. Wem der Fehler versehentlich unterlief und wer dann unverzüglich Meldung macht, hat nichts Falsches getan! Auch ansonsten wird wohl momentan relativ kulant behandelt, wer Angaben berichtigt.

Sollte aber bereits ein Schreiben der Staatsanwaltschaft oder Polizei eingegangen sein, ist es ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn Ermittlungsbehörden wissen, wie sie Verdächtige zu widersprüchlichen Aussagen verleiten. Deshalb gilt wie immer: Machen Sie keine Aussagen und geben Sie keine Daten heraus. Als Beschuldigter sind Sie hierzu nicht verpflichtet!

Ich berate Sie hierzu gerne. Gerade der Vorwurf des Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit lässt mit einer guten rechtlichen Argumentation entkräften. Durch meine jahrelange Erfahrung in der Strafverteidigung kann ich häufig für meine Mandanten bereits eine Einstellung erreichen, bevor es zur Anklage kommt.