So wehren Sie sich gegen den Vorwurf des Drogenkaufs im Darknet

Seitdem die Ermittlungsbehörden verstärkt gegen Internethandelsplätze für Drogen, Waffen und andere illegale Handelswaren vorgehen, mehren sich auch die Strafverfahren gegen vermeintliche KäuferInnen. Denn wenn die Polizei die realen Personen ermittelt, die hinter einem Internethändler für Drogen stehen, wird nicht nur der oder die HändlerIn angeklagt. Häufig findet die Polizei auf dem Computer oder in der Wohnung der VerkäuferInnen auch Namen und Anschriften weiterer Personen, die dann für die KäuferInnen der Drogen gehalten werden. Und schon ist der Brief mit der Vorladung zur Vernehmung bei Polizei oder Staatsanwaltschaft im Briefkasten.

Keine Verurteilung vor dem Beweis der Schuld

Doch das muss nicht gleich das Ende der Geschichte sein. Denn wer nichts bestellt hat, darf auch nicht verurteilt werden! Und das müssen die Ermittlungsbehörden erst beweisen. Hierzu ist es in der Regel nicht ausreichend, wenn lediglich Ihr Name und Ihre Adresse in den Unterlagen der DrogenhändlerInnen auftauchen. Schließlich könnte jemand anderes auf Ihre Anschrift eine Bestellung gemacht haben – sei es um Ihnen zu schaden oder um die eigene Person zu verschleiern und die Lieferung abzufangen. Besonders einfach geht letzteres bei Mehrparteienhäusern oder Wohngemeinschaften. Außerdem geht aus den Daten, die den Ermittlungsbehörden vorliegen, oft nicht hervor, ob die Drogen überhaupt verschickt wurden, ob sie angekommen sind und bei wem. Das haben schon verschiedene Gerichte so gesehen.

Wie kann ich mich gegen ein Ermittlungsverfahren zur Wehr setzen?

Als erfahrener Anwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Strafrecht habe ich bereits viele MandantInnen erfolgreich gegen den Vorwurf des Erwerbs von Drogen nach § 29 BtMG verteidigt. Üblicherweise beantrage ich zuerst Akteneinsicht, um den Kenntnisstand der Ermittlungsbehörden in Erfahrung zu bringen. Danach kann ich meist durch eine sogenannte „Schutzschrift“ das Ermittlungsverfahren noch vor der Anklage zur Einstellung aus Mangel an Beweisen bringen.

Und wie immer gilt: Kein Wort zu den Ermittlungsbehörden vor der Rücksprache mit Ihrem Anwalt!