Hier eine kurze Übersicht über die häufigsten Missverständnisse zum Delikt des Diebstahls.
„Ist es auch ein Diebstahl, wenn ich vom Ladendetektiv beim Einstecken der Sache beobachtet werde?“
- Ja, denn Diebstahl ist kein heimliches Delikt, auch wenn man beobachtet wird ist eine Strafe von bis zu 5 Jahren oder Gelstrafe möglich.
„Wenn ich die Sache in meine Jacke gesteckt, den Laden aber noch nicht verlassen habe, ist es kein Diebstahl.“
- Falsch, denn da die Ladeninhaberin nun keine Möglichkeit mehr hat auf den Gegenstand zuzugreifen, liegt auch darin bereits ein Diebstahl.
„Die Sache wird für eine andere Person geklaut und nicht für die eigene Benutzung, also kann ich auch nicht bestraft werden!“
- Falsch, auch wenn man die Sache für eine andere Person mitgehen lässt, liegt darin ein Vergehen.
„Mundraub ist nicht strafbar!“
- Auch dies ist ein weitverbreiteter Irrglaube. Auch wenn eine Speise direkt aufgegessen wird handelt es sich um einen Diebstahl. Sich am nachbarlichen Kirschbaum satt zu essen oder im Restaurant mal am Nebentisch probieren kann also nicht nur zu Problemen mit den Mitmenschen, sondern auch mit der Polizei oder Staatsanwaltschaft führen.
„Ein nicht angeschlossenes Fahrrad kann einfach mitgenommen werden.“
- Falsch, auch dies ist ein strafbarer Diebstahl. Wenn ein Fahrrad zusätzlich mit einem Schloss gesichert ist, und dieses dann gewaltsam geöffnet wird, handelt es sich sogar um einen schweren Diebstahl. Dieser hat ein höheres Strafmaß als der einfache Diebstahl. Es sind bis zu 10 Jahre Gefängnis oder Geldstrafe möglich.
„Ich finde einen Gegenstand und behalte diesen, anstatt ihn zu einem Fundbüro zu bringen.“
- Dieses Verhalten kann unter Umständen eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung begründen. Also die Sache besser zum Fundbüro oder zur Polizei bringen. Für ehrliche Menschen kann sich dies sogar besonders lohnen, denn es gibt einen Anspruch auf Finderlohn in Höhe von 5 Prozent des Wertes der gefundenen Sache.
„Ich habe nur eine Kleinigkeit mitgehen lassen, z.B. das Handtuch im Hotel. Kann ich dafür überhaupt bestraft werden?“
- Ja, eine Bestrafung ist grundsätzlich möglich. Zwar wird bei Gegenständen, die weniger als 50 Euro Wert sind, das Verfahren meist eingestellt. Jedoch geschieht dies nur bei Ersttätern. Wenn schon mehrere Straftaten begangen wurden, kann auch bei einem geringen Wert des gestohlenen Gegenstandes eine Bestrafung erfolgen. Wenn die geringwertigen Gegenstände bei der Arbeit geklaut werden, kann dies sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung zur Folge haben. Sogar eine geklaute Klopapierrolle oder Wasserflasche können somit die Kündigung ermöglichen. Bei der Arbeit also am besten alles so stehen lassen, wie es ist.
„Ermittlungsverfahren wegen Diebstahl werden von der Staatsanwaltschaft immer eingestellt“
- Nein, auch dies ist ein weitverbreiteter Irrglaube. Zwar wird ein Großteil der „kleineren“ Delikte von der Staatsanwaltschaft eingestellt, doch auch bei einem einfachen Diebstahl ist eine Strafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe möglich. Wenn die beschuldigte Person schon mehrere – auch kleinere – Straftaten begangen hat, ist eine Verurteilung sogar sehr wahrscheinlich.