Corona-Soforthilfen: Habe ich mich wegen Subventionsbetrug strafbar gemacht?

Im März 2020 müssen aufgrund der Corona-Maßnahmen die meisten Läden schließen. Viele Produktionsbetriebe stehen still, weil die Abstandsregelungen die Arbeit unmöglich machen oder die Produkte nicht mehr abgenommen werden. Die VerbraucherInnen fragen auch keine Dienstleistungen mehr nach. Der Stillstand der Wirtschaft trifft neben den Großen auch viele KleinunternehmerInnen und Soloselbstständige. Der Staat hilft mit den sogenannten Soforthilfen. In Berlin und Brandenburg zahlt die Investitionsbank auf Antrag die Zuschüsse aus. Rechtlich gesehen handelt es sich um Subventionen. Hinsichtlich falscher Angaben im Antrag ist der Staat „allergisch“. Der entsprechende Straftatbestand Subventionsbetrg (§ 264 StGB) ist ziemlich weit gefasst. Sorgen machen sollte man sich in den folgenden Fällen:

„Ich habe die Corona-Soforthilfen etwas vorschnell beantragt.“

„Die Geschäfte laufen nun doch besser als gedacht.“

„Ich habe Post von der Staatsanwaltschaft erhalten.“ (große Sorgen!)

Was genau bedeutet „Subventionsbetrug“?

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird [wegen Subventionsbetrug nach § 264 StGB] bestraft, wer

 1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind, […]

 3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

     1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,

[…]

(5) Wer in den Fällen des Absatzes STGB § 264 Absatz 1 Nr. STGB § 264 Absatz 1 Nummer 1 bis STGB § 264 Absatz 1 Nummer 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. […]

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

 1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind

oder

 2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

Demnach kann es genügen leichtfertig falsche Angaben bei der Antragstellung gemacht zu haben. Leichtfertig ist enger als bloße Fahrlässigkeit. Es bedeutet, dass der Täter die an sich gebotene Handlung [Vermeidung der Antragsstellung] ohne Weiteres hätte erkennen können. Er verkennt also die Umstände in einem groben Maße.

Darüber hinaus kann sich auch strafbar machen, wer es unterlässt, Änderungen mitzuteilen. Läuft etwa das Geschäft also doch besser als in der Antragstellung prognostiziert, weil weniger Kunden ausbleiben, muss dies dem Subventionsgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Der entsprechende Teil der Soforthilfen muss zurückgezahlt werden.

Was bedeutet das für mein Unternehmen?

Hierzu zwei Beispiele:

1. Der Lichtenberger U-GmbH – eine Fleischerei – mit 8 Angestellten ist ziemlich am Ende und müsste den Antrag auf Insolvenz stellen. Da kommt Sars-Cov2 gerade recht. Der Geschäftsführer beantragt bei der IBB einen Corona-Zuschuss von 15.000,00 Euro unter Vorspiegelung der Tatsache, dass sein Unternehmen „gesund“ ist und solide wirtschaftet.

→ Der Geschäftsführer hat sich ohne Weiteres wegen Subventionsbetrug strafbar gemacht.

2. Abwandlung: Die U-GmbH ist solide und nicht von Insolvenz bedroht. Die Fleischerei hat wg. Corona jedoch zu. Folge ist mangelnder Umsatz. Der Geschäftsführer stellt einen Antrag auf Corona-Soforthilfe in der Annahme, dass es so weitergeht und er trotzdem die laufenden Kosten begleichen muss. Der Zuschuss wird unmittelbar ausgezahlt. Ca. eine Woche nach dem Antrag unterstützen die Nachbarn die Fleischerei mit vielen Gutscheinen. Zudem ist der neu aufgebaute Lieferdienst in der Lage, die Fix-Kosten aufzufangen.

→ Der Geschäftsführer sollte nun unverzüglich die veränderte Lage mitteilen. Unterlässt er dies absichtlich, um das Geld zu behalten, kann er sich strafbar machen. Darüber hinaus kann sich der 

Geschäftsführer strafbar machen, wenn er angesichts der sichtbar gebesserten Lage nicht seine Buchhaltung konsultiert und gewissermaßen „die Augen verschließt“, um die Gelder zu behalten. Er handelt dann leichtfertig.

Was tun, wenn ich befürchte, Falschangaben gemacht zu haben?

Wer einen Fehler in seinen Angaben bemerkt, sollte sich beim Investitionsgeber melden und die Daten berichtigen. Wem der Fehler versehentlich unterlief und wer dann unverzüglich Meldung macht, hat nichts Falsches getan! Auch ansonsten wird wohl momentan relativ kulant behandelt, wer Angaben berichtigt.

Sollte aber bereits ein Schreiben der Staatsanwaltschaft oder Polizei eingegangen sein, ist es ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn Ermittlungsbehörden wissen, wie sie Verdächtige zu widersprüchlichen Aussagen verleiten. Deshalb gilt wie immer: Machen Sie keine Aussagen und geben Sie keine Daten heraus. Als Beschuldigter sind Sie hierzu nicht verpflichtet!

Ich berate Sie hierzu gerne. Gerade der Vorwurf des Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit lässt mit einer guten rechtlichen Argumentation entkräften. Durch meine jahrelange Erfahrung in der Strafverteidigung kann ich häufig für meine Mandanten bereits eine Einstellung erreichen, bevor es zur Anklage kommt.

Selbstbedienungskasse ausgetrickst – Diebstahl oder Computerbetrug?

Jede Großstadtbewohnerin kennt sie, denn sie werden immer häufiger. Gemeint sind Selbstbedienungskassen. Durch sie soll das Einkaufen und Bezahlen schneller und einfacher werden. Umso schwieriger wird das ganze allerdings aus juristischer Sicht.

Die Fälle in denen Kunden versuchen die fleißigen Kassenroboter auszutricksen häufen sich. So kam zum Beispiel ein 47-jähriger Playboy-Leser auf eine interessante Idee. Beim Bezahlen scannte er den Strichcode einer günstigen Tageszeitung ein, anstatt den regulären Preis für sein Lieblingsmagazin zu zahlen.

An einem ähnlichen Trick scheiterte ein Kaufmann in München. Er hatte Kalbsleber in eine Tüte umgepackt und als ein billigeres Obstprodukt abgewogen. An der Selbstbedienungskasse scannte er dann das Etikett ein und bezahlte einen sehr erschwinglichen Obstpreis für das teure Fleisch.

Beide wurden daraufhin vom Ladenpersonal gestellt. Der Münchner Kaufmann wurde später vom AG München sogar zu einer Geldstrafe von 208.000 Euro verurteilt, was im Wesentlichen an seinem Vorstrafenregister lag und an anderer Stelle diskutiert werden muss (Urt. v. 10.01.2018, Az.: 864 Ds 238 Js 223135/17).

Aus juristischer Sicht viel spannender ist nämlich die Frage, wegen welcher Straftat es eigentlich zur Verurteilung kam…

Computerbetrug

Auf den ersten Blick erscheint es naheliegend, dass der Straftatbestand des Computerbetrugs gem. § 263 a StGB erfüllt ist. So sah es auch das Landgericht im Fall des Playboy-Lesers.

Nach § 263 a StGB ist nämlich jeder strafbar, der das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das „Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorganges durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten…oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst“.

Dass es sich bei dem eingescannten Strichcode um Daten handelt ist klar, da er codierte Informationen enthält.

Allerdings verneinte das OLG Hamm im Revisionsverfahren trotzdem die Strafbarkeit des Playboy-Lesers wegen Computerbetrug (OLG Hamm, Beschluss v. 08.08.2013, 5 RVs 56/13)! Der Täter habe nämlich nicht veranlasst, dass Daten zu einem Ergebnis verarbeitet werden, welches inhaltlich falsch ist oder den bezeichneten Sachverhalt nicht ausreichend erkennen lässt. (Weil der Strichcode ja richtig war, nur auf dem falschen Magazin klebte)

Das Vorzeigen des falschen Strichcodes führte vor allem nicht unmittelbar zu einem Vermögenschaden beim Supermarktinhaber. Doch genau diese Unmittelbarkeit zwischen Datenmanipulation und Vermögensminderung beim Opfer ist für § 263 a entscheidend. Der Playboy-Leser hat den Vermögensnachteil jedoch nur dadurch herbeigeführt, dass er anschließend das Geschäft verließ und so die Sachherrschaft an der Zeitschrift erlangte.

Diebstahl

Das OLG Hamm und auch das AG München lösten die Fälle über den Straftatbestand des Diebstahls gem. § 242 StGB.

Auch das erscheint auf den ersten Blick logisch. Bei dem Playboy handelte es sich um eine fremde bewegliche Sache und die hat der Täter auch weggenommen. Allerdings setzt die Wegnahme  den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams voraus. Und zwar gegen den Willen, also ohne Einverständnis des Supermarktbetreibers.

Nun könnte man ja denken, dass die Täter doch in beiden Fällen bezahlt haben und deswegen das Einverständnis des Supermarkinhabers gegeben sein müsste.

Hier begründete das OLG Hamm die Entscheidung so, dass von einem Einverständnis des Supermarkteigentümers nur auszugehen ist, wenn der zum Produkt passende Strichcode gescannt wurde.

Mit dieser Argumentation wurde in beiden Fällen die Wegnahme beim Verlassen des Kassenbereichs und somit ein Diebstahl bejaht.

Fazit

Auch wenn in Zukunft mehr und mehr Selbstbedienungskassen das Supermarktpersonal ersetzen werden, führen die meisten Versuche das System auszutricksen zur Verwirklichung einer Straftat.

Aufgrund des technischen Fortschritts und der Digitalisierung unseres Alltags, häufen sich die Strafverfahren in diesen Bereichen. Doch die Rechtsprechung hinkt hinterher und es bestehen noch große Rechtsunsicherheiten innerhalb dieser neuen Felder.

Genau diese Lücken offenbaren gute Verteidigungschancen, die jeder Betroffene nutzen kann, wenn er einen Anwalt hinzuzieht!

Die 7 „Todsünden“ im Straßenverkehr

Straßenverkehrsdelikte machen im Strafrecht einen großen Anteil an Fällen aus.

Deshalb ist es umso wichtiger zu wissen, wie man Verstöße in diesen Bereichen vermeidet und wie man als Betroffener richtig damit umgeht.

Einen wesentlichen Kernbereich stellt hierbei die Gefährdung des Straßenverkehrs dar (§ 315c StGB). Neben Fahruntüchtigkeit wegen Alkohol gibt es die berüchtigten 7 „Todsünden“ des Straßenverkehrs. Sie können einem leicht zum Verhängnis werden und zu Geldstrafen und sogar zu Freiheitsstrafen führen. Im Jahr 2017 wurden immerhin knapp 14.000 Verkehrsteilnehmer in Deutschland wegen Verstößen gegen.

In § 315c StGB wird jedem Verkehrsteilnehmer eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren angedroht, der fahrlässig

  1. die Vorfahrt nicht beachtet
  2. falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt
  3. an Fußgängerüberwegen falsch fährt
  4. an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt
  5. an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält
  6. auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
  7. haltende oder liegengelassene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist.

Hierbei muss sich der Fahrer grob verkehrswidrig oder rücksichtslos verhalten haben.

An sich sind die 7 Todsünden eigentlich nur Ordnungswidrigkeiten. Sobald allerdings durch eine der Todsünden ein anderer Mensch oder eine Sache von bedeutendem Wert (ca. 750 Euro) fahrlässig gefährdet wird, kommt der § 315c StGB ins Spiel. Eine Gefährdung liegt auch dann schon vor, wenn es zu einem „Beinahe-Unfall“ gekommen ist (also der Schadenseintritt nur vom Zufall abhing).

Die 8 häufigsten Irrtümer zum Thema Diebstahl

Hier eine kurze Übersicht über die häufigsten Missverständnisse zum Delikt des Diebstahls.

„Ist es auch ein Diebstahl, wenn ich vom Ladendetektiv beim Einstecken der Sache beobachtet werde?“

  • Ja, denn Diebstahl ist kein heimliches Delikt, auch wenn man beobachtet wird ist eine Strafe von bis zu 5 Jahren oder Gelstrafe möglich.

„Wenn ich die Sache in meine Jacke gesteckt, den Laden aber noch nicht verlassen habe, ist es kein Diebstahl.“

  • Falsch, denn da die Ladeninhaberin nun keine Möglichkeit mehr hat auf den Gegenstand zuzugreifen, liegt auch darin bereits ein Diebstahl.

„Die Sache wird für eine andere Person geklaut und nicht für die eigene Benutzung, also kann ich auch nicht bestraft werden!“

  • Falsch, auch wenn man die Sache für eine andere Person mitgehen lässt, liegt darin ein Vergehen.

„Mundraub ist nicht strafbar!“

  • Auch dies ist ein weitverbreiteter Irrglaube. Auch wenn eine Speise direkt aufgegessen wird handelt es sich um einen Diebstahl. Sich am nachbarlichen Kirschbaum satt zu essen oder im Restaurant mal am Nebentisch probieren kann also nicht nur zu Problemen mit den Mitmenschen, sondern auch mit der Polizei oder Staatsanwaltschaft führen.

„Ein nicht angeschlossenes Fahrrad kann einfach mitgenommen werden.“

  • Falsch, auch dies ist ein strafbarer Diebstahl. Wenn ein Fahrrad zusätzlich mit einem Schloss gesichert ist, und dieses dann gewaltsam geöffnet wird, handelt es sich sogar um einen schweren Diebstahl. Dieser hat ein höheres Strafmaß als der einfache Diebstahl. Es sind bis zu 10 Jahre Gefängnis oder Geldstrafe möglich.

„Ich finde einen Gegenstand und behalte diesen, anstatt ihn zu einem Fundbüro zu bringen.“

  • Dieses Verhalten kann unter Umständen eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung begründen. Also die Sache besser zum Fundbüro oder zur Polizei bringen. Für ehrliche Menschen kann sich dies sogar besonders lohnen, denn es gibt einen Anspruch auf Finderlohn in Höhe von 5 Prozent des Wertes der gefundenen Sache.

„Ich habe nur eine Kleinigkeit mitgehen lassen, z.B. das Handtuch im Hotel. Kann ich dafür überhaupt bestraft werden?“

  • Ja, eine Bestrafung ist grundsätzlich möglich. Zwar wird bei Gegenständen, die weniger als 50 Euro Wert sind, das Verfahren meist eingestellt. Jedoch geschieht dies nur bei Ersttätern. Wenn schon mehrere Straftaten begangen wurden, kann auch bei einem geringen Wert des gestohlenen Gegenstandes eine Bestrafung erfolgen. Wenn die geringwertigen Gegenstände bei der Arbeit geklaut werden, kann dies sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung zur Folge haben. Sogar eine geklaute Klopapierrolle oder Wasserflasche können somit die Kündigung ermöglichen. Bei der Arbeit also am besten alles so stehen lassen, wie es ist.

„Ermittlungsverfahren wegen Diebstahl werden von der Staatsanwaltschaft immer eingestellt“

  • Nein, auch dies ist ein weitverbreiteter Irrglaube. Zwar wird ein Großteil der „kleineren“ Delikte von der Staatsanwaltschaft eingestellt, doch auch bei einem einfachen Diebstahl ist eine Strafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe möglich. Wenn die beschuldigte Person schon mehrere – auch kleinere – Straftaten begangen hat, ist eine Verurteilung sogar sehr wahrscheinlich.

Schwarzfahren in Bahn und Bus: Das dürfen Kontrolleur*innen

Vielen ist es schon einmal passiert: Man sitzt in Bahn oder Bus und hat ganz vergessen, sich ein Ticket zu lösen. Der Kontrolleur kommt in den Waggon und möchte die Fahrkarte sehen. Doch was genau darf er eigentlich und was nicht – Hier eine kurze Zusammenfassung über die wichtigsten Fragen zum Thema Schwarzfahren.

Festnahmerecht – Darf der Kontrolleur mich festhalten?

Der Irrglaube, dass die Kontrolleurin der Kontrolleur in der Bahn oder U-Bahn kein Festnahmerecht hat, ist weit verbreitet. Schließlich ist er ja kein Polizist. Doch tatsächlich gibt es für Jedermann ein Festnahmerecht. Also nicht nur die Person, welche die Fahrkarten kontrolliert, sondern auch andere Passagiere könnten einen Schwarzfahrer festhalten. Um ein Festnahmerecht ausüben zu dürfen, muss der Täter auf frischer Tat betroffen sein. Schwarzfahren heißt im Fachjargon „Erschleichen von Leistungen“ und wird nach dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft. Jedermann hätte somit das Recht, eine Person ohne Ticket bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten.

Nach Ausstieg Kontrollieren – Anschlusszug verpasst durch die Kontrolle

Auch in Berlin nicht ganz unüblich ist es, dass alle Fahrgäste beim Ausgang gestoppt werden, und erst aus dem Bahnhof gehen dürfen, wenn sie ihr Fahrticket vorgezeigt haben. Unter Umständen verpasst man dann den Anschlusszug und muss auf den nächsten warten. Auch das ist erlaubt. Natürlich darf die Kontrolle nicht länger dauern als erforderlich. Der Bahnsteig darf nämlich nur mit einem gültigen Fahrticket betreten werden, deswegen kann man auch auf dem Bahnsteig kontrolliert werden.

Ausweis fordern

Grundsätzlich gibt es in Deutschland keine Pflicht, immer einen Ausweis mit sich zu führen. Beim Bahnfahren kann dies jedoch erforderlich sein. Wenn das Ticket nur in Kombination mit einem „amtlichen Ausweisdokument“ gültig ist, darf man auch zum Vorzeigen des Ausweises aufgefordert werden.

Jedoch müssen auch die Personen, die die Kontrolle durchführen, einen Ausweis vorzeigen können. Danach kann man auch fragen oder bitten.

60 Euro Strafe für Hund oder Fahrrad

Für Schwarzfahren wird bei der Bahn eine Vertragsstrafe in Höhe von 60 Euro fällig. Diese kann auch dann erhoben werden, wenn zwar die Person ein Ticket hat, der mitfahrende Hund oder das Fahrrad jedoch nicht.  Doch aufgepasst – die Strafe sollte niemals bar vor Ort gezahlt werden. Möglicherweise ist nämlich nur eine Bearbeitungsgebühr von 7 Euro fällig, wenn man beispielsweise sein Ticket zwar dabei hat, den Ausweis aber nicht. Bei Kartenzahlung sollte man sich immer auch eine Quittung mitgeben lassen, um im Zweifel die Zahlung beweisen zu können.

Bei Streit mit der Schaffnerin oder dem Kontrolleur gibt es auch eine bundesweite Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, die kontaktiert werden kann.

Darf ich fremde Menschen auf mein Ticket „mitnehmen“

Grundsätzlich dürfen auch fremde Menschen auf das Ticket „mitgenommen“ werden, wenn die Tarifbedingungen dies vorsehen, wie z.B. bei einem Gruppenticket. Jedoch sollte diese genau genommen schon am Bahnsteig geklärt werden und nicht erst dann wenn die Kontrolle durchgeführt wird.