Ungerechte Strafe, weil zu schnell gefahren?

Besondere persönliche Umstände können unter engen Voraussetzungen eine Geschwindigkeitsübertretung entschuldigen. Insbesondere bei drohendem Fahrverbot lohnt es sich, hartnäckig zu bleiben.

Beispielsfall: Zu schnell gefahren wegen schwacher Blase

Das OLG Hamm hatte zum Beispiel am 10.10.2017, Az. 4 RBs 326/17, über einen Fall zu entscheiden, in dem der Betroffene wegen plötzlich auftretenden Harndrangs auf das Gas getreten war, um noch schneller an der nächsten Toilette anzukommen.

Wegen einer Prostataoperation hatte der Mann eine besonders schwache Blase. Als er im Auto auf dem Weg zu einem Termin war, verspürte er plötzlich den Drang, auf die Toilette zu gehen. Auf einer Bundesstraße versuchte er am Straßenrand zu halten. Die Verkehrslage ließ dies aber nicht zu. An diesem Tag war besonders viel Verkehr und ein Anhalten auf der schmalen Straße hätte einen Stau verursacht.

zu schnell gefahren
Keine Panik, wenn der Körper meckert. Immer die Ruhe behalten.

Der Harndrang wurde immer schmerzhafter und so blieb dem Angeklagten/Betroffenen nichts anderes übrig als kurz die Geschwindigkeit zu erhöhen. Der Blitzer maß eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h. Für dieses Vergehen wollte ihm die Behörde ein Fahrverbot von einem Monat sowie 80 Euro Geldbuße aufbrummen. Dagegen setzte sich der Mann zur Wehr.

Er stritt mit der Behörde zunächst vor dem Amtsgericht, welches jedoch der Behörde recht gab. Erst in der zweiten Instanz beim Oberlandesgericht Hamm bekam der Betroffene Recht. Das Gericht entschied, dass er durch den Harndrang in einer Notlage war und sich nicht anders helfen konnte. Er musste zwar die 80 Euro Strafe zahlen – aber zumindest das Fahrverbot von einem Monat blieb ihm erspart.

Grundsatz: Keine Notstandslage bei Krankheiten

Dies ist aber ein Einzelfall. Unter Umständen kann es sogar negativ ausgelegt werden, wenn eine Krankheit die Fahrtüchtigkeit einschränkt und man sich trotzdem ins Auto setzt. Das OLG Hamm erklärte zu seiner Entscheidung, dass Menschen mit Krankheiten eine Autofahrt entsprechend planen müssen. Sie müssen Vorrichtungen treffen, damit eine Gefährdung des Straßenverkehrs vermieden wird.

Traurig aber wahr, wer krank ist, sollte sich vielleicht besser nicht hinters Steuer setzen.

Zum Beispiel vor einer Fahrt weniger trinken oder besonders viele Pausen einplanen. Außerdem sollte man die Staumeldungen und die Verkehrslage im Blick haben, wenn man nicht für eine längere Zeit im Auto sitzen kann. Auf plötzlich auftretenden Verzögerungen im Straßenverkehr muss sich jeder einstellen können, auch wenn eine Krankheit vorliegt.

Ausnahmen: Rar gesät, aber möglich

In dem bereits geschilderten Fall hatte der Angeklagte, der als Rechtsanwalt – Grüße an alle Kolleginnen und Kollegen! – tätig ist, mit seinen Rechtsmitteln teilweise Erfolg. Ein Fahrverbot blieb ihm erspart und er musste keine beruflichen Einschränkungen, die durch ein Fahrverbot verursacht werden können, in Kauf nehmen. In manchen Fällen lohnt sich ein Rechtsstreit auch bis in höhere Instanzen. Nicht erst als fachlich kundiger Rechtsanwalt.

Das OLG Köln hatte in einem anderen Fall darüber zu entscheiden, ob ein Arzt, der sich mit dem Auto zu einem Notfallpatienten begibt, ohne Notarzt (mit Blaulicht) zu sein, bei zu schnellem Fahren gerechtfertigt handelt (OLG Köln, Beschluss vom 02.05.2005 – 8 Ss-OWi 98/05). Das Gericht urteilte, dass eine Rechtfertigung nach § 16 OWiG in solch einem Fall möglich ist, es aber dennoch genau auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

Auch in zwei weiteren beispielhaften Fällen haben Gericht bereits Geschwindigkeitsübertretungen für gerechtfertigt/entschuldigt erachtet:

Folgen der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB

In den meisten Fällen eines Verstoßes gegen § 315c StGB droht dem Täter (falls er/sie im Verkehrszentralregister unbelastet ist) eine Geldstrafe. Bei groben Verstößen und vor allem im Falle wiederholter Straffälligkeit greifen die Richter immer häufiger zur Freiheitsstrafe!

Neben der regelmäßig verhängten Geldstrafe ist der Entzug der Fahrerlaubnis das größte Problem. Im Regelfall gehen die Gerichte bei einer Straßenverkehrsgefährdung nämlich meistens davon aus, dass der Täter ungeeignet für die Teilnahme am Straßenverkehr ist. Die Folge ist sehr oft der Führerscheinentzug. Das ist für diejenigen besonders bitter, die beruflich auf ihr Fahrzeug angewiesen sind.

Fahrzeug und Fahrerlaubnis sind für viele Menschen ein  wichtiger Bestandteil des Alltags und der Berufstätigkeit. Falls Ihnen ein Verstoß gegen §315c StGB vorgeworfen wird ist es darum äußerst ratsam, sich einen erfahrenen Strafverteidiger zu suchen. Gerade über das subjektive Element des § 315c StGB (Vorsatz/Fahrlässigkeit) kann ein guter Anwalt den Fall eventuell noch drehen.

Die 7 „Todsünden“ im Straßenverkehr

Straßenverkehrsdelikte machen im Strafrecht einen großen Anteil an Fällen aus.

Deshalb ist es umso wichtiger zu wissen, wie man Verstöße in diesen Bereichen vermeidet und wie man als Betroffener richtig damit umgeht.

Einen wesentlichen Kernbereich stellt hierbei die Gefährdung des Straßenverkehrs dar (§ 315c StGB). Neben Fahruntüchtigkeit wegen Alkohol gibt es die berüchtigten 7 „Todsünden“ des Straßenverkehrs. Sie können einem leicht zum Verhängnis werden und zu Geldstrafen und sogar zu Freiheitsstrafen führen. Im Jahr 2017 wurden immerhin knapp 14.000 Verkehrsteilnehmer in Deutschland wegen Verstößen gegen.

In § 315c StGB wird jedem Verkehrsteilnehmer eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren angedroht, der fahrlässig

  1. die Vorfahrt nicht beachtet
  2. falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt
  3. an Fußgängerüberwegen falsch fährt
  4. an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt
  5. an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält
  6. auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
  7. haltende oder liegengelassene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist.

Hierbei muss sich der Fahrer grob verkehrswidrig oder rücksichtslos verhalten haben.

An sich sind die 7 Todsünden eigentlich nur Ordnungswidrigkeiten. Sobald allerdings durch eine der Todsünden ein anderer Mensch oder eine Sache von bedeutendem Wert (ca. 750 Euro) fahrlässig gefährdet wird, kommt der § 315c StGB ins Spiel. Eine Gefährdung liegt auch dann schon vor, wenn es zu einem „Beinahe-Unfall“ gekommen ist (also der Schadenseintritt nur vom Zufall abhing).